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§ 101 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt II – Ersatzschulen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 SchulG – Finanzierung

(1) Das Land Berlin stellt den Trägern von genehmigten Ersatzschulen zweckgebundene Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze zur Verfügung.

(2) Die Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen betragen

  1. 1.
    bei beruflichen Schulen 100 Prozent der Personalkosten der Ersatzschulen (tatsächliche Personalkosten), höchstens 93 Prozent der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) und
  2. 2.
    bei allgemein bildenden Schulen 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten.

Darin enthalten ist ein Zuschuss für Sachkosten und die Kosten, die dem Träger für die Beschaffung und den Betrieb der erforderlichen Schulräume entstehen. Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen. Übersteigen die laufenden Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Schulträgers 125 Prozent der vergleichbaren Personalkosten, wird der Zuschuss um den darüber liegenden Satz gekürzt. Einnahmen aus dem Betrieb und Personalkosten für den Betrieb eines mit einer Schule verbundenen Wohnheims (Internat) werden bei der Berechnung der Personalkosten nicht berücksichtigt. Die Finanzierung von ergänzenden Betreuungsangeboten gemäß § 19 Abs. 6 und die Finanzierung der Kosten, die im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung entstehen, werden durch Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 7 Nr. 5 geregelt.

(3) Ersatzschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Körperliche und motorische Entwicklung" und "Geistige Entwicklung" erhalten abweichend von Absatz 2 Satz 1 Zuschüsse in Höhe von 115 Prozent der vergleichbaren Personalkosten.

(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 werden erstmalig drei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule gewährt, frühestens jedoch, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat (Wartefrist). Diese Wartefrist gilt nicht für die Finanzierung der ergänzenden Betreuungsangebote gemäß § 19 Abs. 6 und für die Finanzierung der Kosten, die in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung derjenigen Schülerinnen und Schüler entstehen, die einen festgestellten Bedarf für die ergänzende Betreuung im Anschluss an die Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule haben. Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, werden die Zuschüsse frühestens gewährt, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der jeweils untersten Schulstufe erreicht hat. Dauert die Wartefrist länger als drei Jahre, kann die Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Haushalts bereits nach drei Jahren Zuschüsse bis zu 75 Prozent der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zuschüsse gewähren, wenn die Schule ohne wesentliche Beanstandung arbeitet.

(5) Sofern an Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Jahrgangsstufe 13 eingerichtet worden ist, findet hierauf Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 bis 5 entsprechende Anwendung.

(6) Ersatzschulen, die den Unterricht auf eine andere Schulart umstellen, können insoweit in der Übergangszeit die in Absatz 2 oder 3 vorgesehenen Zuschüsse gewährt werden, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Umstellungsplan genehmigt hat. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein Umstellungsplan beizufügen. Der Zuschuss entfällt, wenn der drei Jahre nach Umstellungsbeginn im Rahmen einer Zwischenüberprüfung vom Schulträger nachzuweisende Entwicklungsstand der Schule vom Umstellungsplan wesentlich abweicht oder ein erfolgreicher Abschluss der Umstellung nicht festgestellt werden kann und innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten angemessenen Frist nicht erreichbar erscheint.

(7) Abweichend von der Wartefrist werden Ersatzschulen die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Zuschüsse für die betreffende Schulart gewährt, wenn der Schulträger im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhält und die Schulaufsichtsbehörde den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert hält; bei beruflichen Ersatzschulen muss der neu genehmigte Bildungsgang darüber hinaus dem einschlägigen Berufsfeld zugeordnet werden können. Der Zuschuss wird von dem Zeitpunkt an gewährt, für den die Schulaufsichtsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen Festlegungen trifft, frühestens vom Zeitpunkt der Eröffnung der neuen Schule an. Die nach Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Zuschüsse werden für die Zeit des Aufbaus um 15 Prozent gekürzt. Findet in einem Zeitraum, der die doppelte Dauer der jeweiligen Wartefrist umfasst, ein Schulträgerwechsel statt, ist der bisherige Schulträger verpflichtet, die abweichend von der Wartefrist gewährten Zuschüsse zurückzuzahlen. Sofern Religionsgemeinschaften, die in der Zeit des Nationalsozialismus Schulen im Bereich des Landes Berlin unterhalten hatten und zur Einstellung des Schulbetriebs gezwungen worden waren, eine Schule eröffnen, erhalten sie einen Zuschuss nach Satz 1.

(8) Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen sowie ihre Erziehungsberechtigten erhalten Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts für die gleichen Zwecke wie die Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und deren Erziehungsberechtigte.

(9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzarter Beträge sowie deren Verzinsung,
  2. 2.
    den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule,
  3. 3.
    die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten und den Umfang der als tatsächliche Personalkosten geltenden Ausgaben der Schule. Kosten der Gebäudereinigung werden weder bei den tatsächlichen noch bei den vergleichbaren Personalkosten berücksichtigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchulG,BE - Schulgesetz/§§ 94 - 104, Teil VII - Schulen in freier Trägerschaft/§§ 97 - 101, Abschnitt II - Ersatzschulen/