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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchulG,BE - Schulgesetz/§§ 67 - 93, Teil VI - Schulverfassung/§§ 67 - 74a, Abschnitt I - Schulpersonal, Schulleitung/
Dokument
§ 73 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin
Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt I – Schulpersonal, Schulleitung
§ 73 SchulG – Funktionsstellen
(1) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren werden gemäß § 72 ausgewählt.
(2) Für besondere schulfachliche Aufgaben können an Schulen weitere Funktionsstellen eingerichtet werden. Einer Lehrkraft können besondere Aufgaben übertragen werden, ohne dass eine Funktionsstelle eingerichtet wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchulG,BE - Schulgesetz/§§ 67 - 93, Teil VI - Schulverfassung/§§ 67 - 74a, Abschnitt I - Schulpersonal, Schulleitung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=293668,74
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