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§ 125 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil XII – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 125 SchulG – Fortführung von Schulen

(1) Öffentliche Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichtet worden sind, werden nach den bisherigen Regelungen weitergeführt. Gleiches gilt für abweichende Organisationsformen und Schulversuche. Für die Aufnahme in diese Schulen gelten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 3 die Aufnahmeregelungen des § 58 Abs. 1 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 251, 306) geändert worden ist. Für die John-F.-Kennedy Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) gelten die Vorschriften des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule vom 3. November 1987 (GVBl. S. 2574), zuletzt geändert durch Artikel XVI des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Genehmigungen und Anerkennungen, die Trägern von Privatschulen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurden, gelten fort. Deren Aufhebung, Erlöschen und Übergang richtet sich nach den Bestimmungen in Teil VII.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchulG,BE - Schulgesetz/§§ 125 - 131, Teil XII - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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