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Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt I – Schulpersonal, Schulleitung
§ 74a SchulG – Krisenteams
Die Schulleiterin oder der Schulleiter richtet ein Krisenteam ein. Aufgabe des Krisenteams ist die Gewalt- und Krisenprävention in der Schule, die Umsetzung der erarbeiteten Konzepte im Akutfall sowie die Nachsorge. Dies beinhaltet die Entwicklung von Konzepten, die Steuerung entsprechender Maßnahmen und die Aufarbeitung von Gewaltvorfällen, Krisen und Notfällen. In das Krisenteam können Schulpersonal sowie die sozialpädagogischen Fachkräfte des Jugendhilfeträgers, der gemäß § 5b in Kooperation mit der Schule Aufgaben der schulbezogenen Jugendsozialarbeit wahrnimmt, sowie weitere geeignete Personen berufen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Funktionsstelleninhaberin oder ein Funktionsstelleninhaber nach § 73 ist verpflichtend Mitglied des Krisenteams.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchulG,BE - Schulgesetz/§§ 67 - 93, Teil VI - Schulverfassung/§§ 67 - 74a, Abschnitt I - Schulpersonal, Schulleitung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=293668,142
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