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§ 47 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil V – Schulverhältnis → Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 SchulG – Informationsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten

(1) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte haben das Recht, in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten informiert und beraten zu werden. Dazu gehören insbesondere

  1. 1.
    der Aufbau und die Gliederung der Schule,
  2. 2.
    die Übergänge zwischen den Schularten und den Schulstufen,
  3. 3.
    die mit dem Besuch der allgemein bildenden und der beruflichen Schulen verbundenen Abschlüsse und Berechtigungen,
  4. 4.
    die Grundlagen der Planung und Gestaltung des Unterrichts, die Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele, die Unterrichtsstandards, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Versetzung und der Kurseinstufung,
  5. 5.
    ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule und in überschulischen Gremien.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse oder Jahrgangsgruppe im Einvernehmen mit der Lehrkraft den Unterricht zu besuchen. Ihnen ist in Fragen der Auswahl der Lerninhalte, der Bildung von Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen rechtzeitig Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Erziehungsberechtigten die Gründe dafür zu nennen.

(3) Die Information der Erziehungsberechtigten erfolgt in der Regel auf Versammlungen für Erziehungsberechtigte. Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel im Rahmen des Unterrichts informiert.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Lehrkräfte informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte individuell und in angemessenem Umfang

  1. 1.
    über die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,
  2. 2.
    über die Kriterien der Leistungsbeurteilung (Noten, Prüfungen, sonstige Beurteilungen), Versetzung und Kurseinstufung

und beraten sie

  1. 3.
    bei besonderen Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen in der körperlichen, sozialen, emotionalen oder intellektuellen Entwicklung und
  2. 4.
    bei der Wahl der Schulart und der Bildungsgänge.

(5) Frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schülerinnen und Schüler dürfen von der Schule über schulische Vorkommnisse nur informiert werden, wenn die Schülerin oder der Schüler schriftlich eingewilligt hat. Wird die Einwilligung nicht erteilt, sind die ehemaligen Erziehungsberechtigten darüber schriftlich zu unterrichten. Ohne eine Einwilligung nach Satz 1 kann die Schule die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren über

  1. 1.
    ein deutliches Absinken des Leistungsstandes,
  2. 2.
    eine Nichtversetzung,
  3. 3.
    die Nichtzulassung zu einer Prüfung und das Nichtbestehen einer Prüfung,
  4. 4.
    die Androhung und Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie
  5. 5.
    die Abmeldung von der Schule.

In diesen Fällen ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler über die Information der früheren Erziehungsberechtigten schriftlich zu unterrichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchulG,BE - Schulgesetz/§§ 46 - 66, Teil V - Schulverhältnis/§§ 46 - 53, Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen/