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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchulG,BE - Schulgesetz/§§ 67 - 93, Teil VI - Schulverfassung/§§ 88 - 91, Abschnitt V - Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule/
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§ 91 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin
Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt V – Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule
§ 91 SchulG – Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen
An Oberstufenzentren wird abweichend von § 90 Absatz 1 Satz 1 für jede Abteilung eine Abteilungselternvertretung eingerichtet. Jede Abteilungselternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder zwei gleichberechtigte Sprecherinnen und Sprecher und ein Mitglied der Schulkonferenz. Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternvertretungen wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Elternausschuss Berufliche Schulen, die verschiedenen Abteilungen angehören sollen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchulG,BE - Schulgesetz/§§ 67 - 93, Teil VI - Schulverfassung/§§ 88 - 91, Abschnitt V - Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=293668,92
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