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§ 96 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 SchulG – Bezeichnung

Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Aus der Bezeichnung oder einem Untertitel der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich bei der Schule um eine Ersatzschule oder eine Ergänzungsschule handelt; bei einer Ersatzschule soll aus der Bezeichnung auch hervorgehen, welcher Schulart in öffentlicher Trägerschaft sie entspricht. Ein Zusatz, der auf die staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchulG,BE - Schulgesetz/§§ 94 - 104, Teil VII - Schulen in freier Trägerschaft/§§ 94 - 96, Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen/