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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BattG - Batteriegesetz/§§ 3 - 16, Abschnitt 2 - Vertrieb und Rücknahme von Batterien/
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§ 6 BattG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Vertrieb und Rücknahme von Batterien
§ 6 BattG
(weggefallen)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BattG - Batteriegesetz/§§ 3 - 16, Abschnitt 2 - Vertrieb und Rücknahme von Batterien/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3729236,7
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