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§ 25 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbJagdG – Wildfütterung

(1) Die Fütterung ist nur in Notzeiten erlaubt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Verbesserung der in einem Jagdbezirk vorhandenen natürlichen Äsungsflächen sowie Kirrungen gelten nicht als Fütterung.

(3) Die Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere in der freien Natur bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(4) In geschützten Gebieten gemäß §§ 15 bis 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) sind alle Wildfütterungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durchzuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/