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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/
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§ 13 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 13 HmbJagdG – Tod des Jagdpächters
Im Falle des Todes eines Jagdpächters haben die Erben der zuständigen Behörde diejenigen zu benennen, von denen die Jagd ausgeübt werden soll. Benennen die Erben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist keinen Jagdausübungsberechtigten, so kann die zuständige Behörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/
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