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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/
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§ 14 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 14 HmbJagdG – Jagdschein
(1) Der Jagdschein wird für die Dauer von drei Jagdjahren erteilt. Rentnern, Pensionären, Schwerbehinderten, Erwerbslosen, Schülern, Auszubildenden, Studenten, Zivildienstleistenden und Wehrpflichtigen wird auf Antrag ein Einjahresjagdschein erteilt.
(2) Für die Erteilung der Jagdscheine werden Gebühren erhoben.
(3) Das Aufkommen aus den Jagdscheingebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung jagdlicher oder hegerischer Zwecke zu verwenden. Die Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/
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