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§ 20 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BerlBG – Interessenkonflikte

(1) Jedes Mitglied des Vorstands hat Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat offen zu legen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat Interessenkonflikte unverzüglich dem Aufsichtsrat offen zu legen. Der Aufsichtsrat hat die Gewährträgerversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung zu informieren.

(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats dürfen bei ihren Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
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