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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/
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§ 9 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 9 HmbJagdG – Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen, Abrundungsverträgen und Jagderlaubnissen
Nichtig sind:
- 1.Jagdpachtverträge, die nicht den Bestimmungen des § 7 entsprechen,
- 2.Verträge zur Abrundung, die nicht schriftlich abgeschlossen sind oder nicht den Bestimmungen des § 1 Absatz 2 Satz 2 entsprechen,
- 3.Jagderlaubnisse, die nicht schriftlich erteilt sind oder nicht den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 entsprechen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/
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