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§ 25a HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 25a HmbJagdG – Aussetzen von Wild

(1) Wild darf nur zum Zwecke der Wiederansiedlung oder Stützung einheimischer, in ihrem Bestand bedrohten Wildarten ausgesetzt werden.

(2) Wer Wild aussetzen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor beabsichtigtem Beginn anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann das Aussetzen untersagen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/