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§ 10 UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 UAusschG – Einberufung der Sitzung, Beschlussfähigkeit und -fassung

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein, bereitet dessen Sitzungen vor und leitet sie. Sie oder er ist zur Einberufung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.

(2) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Anderenfalls darf er keine Untersuchungshandlungen durchführen. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst werden, ohne dass die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung von einem Mitglied angezweifelt worden ist. Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, unterbricht die oder der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist danach die Beschlussfähigkeit nicht eingetreten, hat die oder der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung einzuberufen, die frühestens drei Tage später stattfinden darf. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/UAusschG,HH - Untersuchungsausschussgesetz/
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