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§ 31 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 HmbJagdG – Einziehung von Gegenständen, Entziehung des Jagdscheines und Verbot der Jagdausübung

(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 begangen worden, so können

  1. 1.
    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. 2.
    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(2) Wird gegen jemanden wegen einer rechtswidrigen Handlung nach § 30 eine Geldbuße festgesetzt oder nur deshalb nicht festgesetzt, weil ihm die Handlung nicht vorzuwerfen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheins an, wenn sich aus der Handlung ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheins erhebliche rechtswidrige Handlungen der bezeichneten Art begehen. § 41 Absätze 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.

(3) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. § 41a Absätze 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/
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