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§ 24 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HmbJagdG – Wild- und Jagdschaden

(1) Wildschaden an Grundflächen auf denen die jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistungen für den Wildschaden außer Ansatz.

(2) In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, nachdem zuvor ein Feststellungsverfahren bei der zuständigen Behörde stattgefunden hat (§ 35 Bundesjagdgesetz).

(3) Die zuständige Behörde kann über den geltend gemachten Anspruch vollstreckbare Verpflichtungserklärungen (Anerkenntnis, Vergleich) aufnehmen. Sie hat die Urschrift der Verpflichtungserklärung auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg niederzulegen.

(4) Aus der Verpflichtungserklärung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg erteilt. In den Fällen der §§ 731, 767-770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht Hamburg an die Stelle des Prozessgerichts.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/