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§ 2 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: HzG,BE
Gliederungs-Nr.: 1130-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HzG

Die Landesflagge zeigt die Farben Rot-Weiß-Rot in drei Längsstreifen. Die beiden äußeren Streifen nehmen je ein Fünftel, der mittlere Streifen nimmt drei Fünftel der Flaggenbreite ein. Der mittlere Streifen ist mit der etwas nach der Stange hin verschobenen Wappenfigur (ohne Schildumrahmung) belegt. Die Landesflagge kann auch die Form eines Banners haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/HzG,BE - Hoheitszeichengesetz/
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