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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/
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§ 24 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
§ 24 HmbArchtG – Satzung
(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- 2.
die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Hamburgischen Architektenkammer,
- 3.
die Beitragsordnung,
- 4.
die Amtsdauer und Zusammensetzung des Kammervorstandes,
- 5.
die Einberufung und Geschäftsordnung der Kammerversammlung,
- 6.
die Form und Art der Bekanntmachungen,
- 7.
Regelungen zur Rücklagenbildung.
Sie kann Regelungen zur Ausgestaltung der Register nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz enthalten.
(2) Die Annahme der Satzung und deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/
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