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§ 27 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 HmbJagdG – Ermächtigungen

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    im Interesse der Hege weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen und ihre Jagdzeit festzulegen (§ 2 Absatz 2 Bundesjagdgesetz),
  2. 2.
    für die Jägerprüfung und die Falknerprüfung (§ 15 Absätze 5 und 7 Bundesjagdgesetz) die Prüfungsordnungen zu erlassen, in denen insbesondere bestimmt werden kann, dass die Prüfungen vor Prüfungsausschüssen der Landesjägerschaft abzulegen sind,
  3. 3.
    die Ausübung der Jagd in Natur- und Wildschutzgebieten, in Wildparken, in Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen sowie in einzelnen Teilen des Außengebietes zum Schutze der Erholung suchenden Bevölkerung und der Natur zu beschränken oder zu untersagen,
  4. 4.
  5. 5.
    zum Ausgleich übermäßiger Wildschäden die Wildschadensersatzpflicht auf andere jagdbare Tiere als Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen auszudehnen (§ 29 Absatz 4 Bundesjagdgesetz),
  6. 6.
    zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Wildschadens ausreichen, als üblich anzusehen sind (§ 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz),
  7. 7.
    das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen näher zu regeln (§ 24),
  8. 8.
    die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs, Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret, die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher sowie die Aufnahme, Pflege und die Aufzucht sowie den Verbleib verletzten oder kranken Wildes zu regeln (§ 36 Absatz 2 Bundesjagdgesetz).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/