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§ 1 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbArchtG – Berufsaufgaben

(1) Wesentliche Berufsaufgaben sind in den Fachrichtungen (Berufsgruppen)

  1. 1.
    Architektur die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken;
  2. 2.
    Innenarchitektur die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen;
  3. 3.
    Landschaftsarchitektur die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Garten-, Freianlagen- und Landschaftsplanung;
  4. 4.
    Stadtplanung die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen.

(2) Zu den Berufsaufgaben aller Fachrichtungen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und der Auftraggeber in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Koordinierung, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung eines Vorhabens und die Erstellung von Fachgutachten.

(3) Zu den Berufsaufgaben in den Fachrichtungen der Architektur sowie der Landschaftsarchitektur kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/