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§ 6 HoheitzeichG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HoheitzeichG,MV
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HoheitzeichG – Rechte der Gemeinden und Landkreise

Gemeinden und Landkreise mit einem eigenen Wappen sind berechtigt, soweit sie Hoheitsaufgaben wahrnehmen, Siegel mit ihrem Wappen an Stelle des Wappenbildes ihres Landesteils zu führen. Sie können ihr Wappen auch in den Amtsschildern zur Kennzeichnung ihrer Dienstgebäude führen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HoheitzeichG,MV - HoheitszeichenG/
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