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§ 14 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbArchtG – Aufgaben

Aufgabe der Hamburgischen Architektenkammer ist es insbesondere,

  1. 1.

    die Baukultur und das Bauwesen zu pflegen und zu fördern,

  2. 2.

    die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen auszustellen, die Berufsinteressen zu fördern und zu vertreten, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen; die Kammer kann für Berufsangehörige, die eine besondere Fachkunde nachgewiesen haben, Register führen,

  3. 3.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

  4. 4.

    die berufliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern,

  5. 5.

    die Behörden und Gerichte in allen Fragen, die den Aufgabenkreis der Berufsangehörigen nach § 2 betreffen, zu unterstützen, Gutachten zu erstellen und Sachverständige namhaft zu machen,

  6. 6.

    Bestimmungen über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für Architektenleistungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu erlassen,

  7. 7.

    die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  8. 8.

    im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein,

  9. 9.

    weitere Aufgaben wahrzunehmen, die der Hamburgischen Architektenkammer im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches nach diesem Gesetz durch die zuständige Behörde übertragen werden.

Sie kann zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen, sich an anderen Einrichtungen beteiligen oder mit anderen Architekten- und Ingenieurkammern zusammenarbeiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/
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