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§ 3a UVPG-Bln
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UVPG-Bln
Gliederungs-Nr.: 2127-10
Normtyp: Gesetz

§ 3a UVPG-Bln – Zentrales Internetportal

(1) Das Land Berlin richtet ein zentrales Internetportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Aufbau und Betrieb dieses zentralen Internetportals obliegen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung. Sie kann diese Aufgaben auf Dritte übertragen.

(2) In das Internetportal nach Absatz 1 werden eingestellt:

  1. 1.

    Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

  2. 2.

    die auszulegenden Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als elektronische Dokumente,

  3. 3.

    die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens sowie die Angabe der wesentlichen Gründe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Einstellung der Angaben oder Unterlagen nach Satz 1 in das Internetportal erfolgt durch die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde, in Fällen des § 3 Absatz 3 durch die federführende Behörde.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Internetportal nach Absatz 1 ist zulässig, soweit dies entsprechend der Zweckbestimmung des Portals erforderlich ist. Die in das Internetportal nach Absatz 1 eingegebenen Daten sind solange zu speichern, wie sie zur Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt werden. Sie dürfen darüber hinaus für verwaltungsbehördliche Zwecke gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung kann Ausführungsvorschriften über die Benutzung des Internetportals nach Absatz 1 erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UVPG-Bln,BE - Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung/
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