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§ 1 AbfBeauftrV
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbfBeauftrV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 AbfBeauftrV – Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Kreis der zur Bestellung von Abfallbeauftragten Verpflichteten und die Anforderungen an Abfallbeauftragte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfBeauftrV - Abfallbeauftragtenverordnung/§§ 1 - 7, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/