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§ 36 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Bußgeldverfahren → Erster Abschnitt – Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 OWiG – Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

(1) Sachlich zuständig ist

  1. 1.

    die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,

  2. 2.

    mangels einer solchen Bestimmung

    1. a)

      die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder

    2. b)

      das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

(2) 1Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. (1)

Zu § 36: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340).

(1) Red. Anm.:

Vgl. BMAS-Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl I S. 4279).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 35 - 110e, Zweiter Teil - Bußgeldverfahren/§§ 35 - 45, Erster Abschnitt - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten/