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§ 26 UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 26 UAusschG – Sachverständige

(1) Sachverständige haben der Ernennung Folge zu leisten, wenn sie zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffentlich bestellt sind, die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausüben oder wenn sie zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. Zur Erstattung von Gutachten sind auch die verpflichtet, die sich hierzu gegenüber dem Untersuchungsausschuss bereit erklärt haben.

(2) § 20 Absatz 1 und §§ 21 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Ordnungs- und Erzwingungshaft nicht in Betracht kommen.

(3) Die Vorschriften des § 79 Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/UAusschG,HH - Untersuchungsausschussgesetz/
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