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§ 8 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbJagdG – Jagderlaubnis

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann Dritten (Jagdgästen) eine Jagderlaubnis erteilen.

(2) Die Zahl der Jagdgäste mit entgeltlicher Jagderlaubnis und der Jagdpächter zusammen darf nicht größer als die Zahl der Jagdpächter sein, die nach 7 die Jagd in dem Jagdbezirk ausüben dürfen.

(3) Die Jagderlaubnis bedarf der Schriftform und muss von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks unterzeichnet sein. Die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisse ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann sie binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige aus Gründen der Jagdpflege beanstanden; § 12 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Übt der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des oder der Jagdausübungsberechtigten aus, so hat er die Jagderlaubnis bei sich zu führen.

(5) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/