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§ 10 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbJagdG – Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein

Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines (§ 14) beantragt, hat dabei schriftlich die Flächen anzugeben, auf denen ihm als Jagdausübungsberechtigtem oder als Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechtes zusteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/