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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LAG,SL - Landesaufnahmegesetz/
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§ 4 LAG
Landesaufnahmegesetz (LAG)
Landesaufnahmegesetz (LAG)
Landesrecht Saarland
§ 4 LAG – Nutzungsverhältnis
Die Aufnahme in den Landesgemeinschaftsunterkünften begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Das Landesverwaltungsamt erlässt eine Nutzungsordnung, in der die Rechte und Pflichten der Bewohner geregelt sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LAG,SL - Landesaufnahmegesetz/
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