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§ 4 LAG
Landesaufnahmegesetz (LAG)
Landesrecht Saarland
Titel: Landesaufnahmegesetz (LAG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 26-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 LAG – Nutzungsverhältnis

Die Aufnahme in den Landesgemeinschaftsunterkünften begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Das Landesverwaltungsamt erlässt eine Nutzungsordnung, in der die Rechte und Pflichten der Bewohner geregelt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LAG,SL - Landesaufnahmegesetz/
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