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Art. 113 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Volksentscheid, Landtag und Landesregierung → III. – Die Landesregierung (Senat)

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 113 LVerf

(1) Mit dem Amt eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Der Senat kann Senatsmitgliedern die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(2) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher, den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Senatsmitglieder nur mit besonderer Genehmigung des Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf es auch, wenn sie nach ihrem Eintritt in den Senat in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 69 - 121, 2. Abschnitt - Volksentscheid, Landtag und Landesregierung/Art. 107 - 121, III. - Die Landesregierung (Senat)/