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Art. 155 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 155 LVerf

(1) Diese Verfassung ist nach ihrer Annahme durch Volksentscheid vom Senat unverzüglich im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden und tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft. (1)

(2) Mit dem gleichen Tage treten alle der Verfassung entgegenstehenden Gesetze außer Kraft.

Diese Verfassung ist von der Bürgerschaft am 15. September 1947 beschlossen und durch Volksabstimmung am 12. Oktober 1947 angenommen worden. Sie wird hiermit vom Senat verkündet.

(1) Red. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Landesverfassung in der ursprünglichen Fassung vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100-a-1). Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 150 - 155, Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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