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Art. 53 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 3. Abschnitt – Arbeit und Wirtschaft

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 53 LVerf

(1) Bei gleicher Arbeit haben Jugendliche und Frauen Anspruch auf den gleichen Lohn, wie ihn die Männer erhalten.

(2) Der Frau steht bei gleicher Eignung ein gleichwertiger Arbeitsplatz zu.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 21 - 63, Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens/Art. 37 - 58, 3. Abschnitt - Arbeit und Wirtschaft/
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