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Art. 75 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Volksentscheid, Landtag und Landesregierung → II. – Der Landtag (Bürgerschaft)

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 75 LVerf

(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft werden in den Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven auf vier Jahre in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere, insbesondere über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, bestimmt das Wahlgesetz.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Bürgerschaft wird durch Gesetz festgelegt.

(3) Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen im Wahlbereich Bremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

(4) Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.

(5) Der Wahltag muss ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 69 - 121, 2. Abschnitt - Volksentscheid, Landtag und Landesregierung/Art. 75 - 106, II. - Der Landtag (Bürgerschaft)/