Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 5 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 VolksEG – Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Der Landeswahlleiter veröffentlicht es unverzüglich im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Abstimmung hat keine aufschiebende Wirkung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/VolksEG,HB - Volksentscheidsgesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.