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Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid

Vom 27. Februar 1996 (Brem.GBl. S. 41, 1997 S. 323)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1425)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land  
  
Erster Abschnitt  
Volksentscheid  
Voraussetzungen1
Abstimmungstag, Bekanntmachung2
Stimmrechtsgrundsätze, Stimmzettel3
Ungültige Stimmen4
Feststellung des Abstimmungsergebnisses5
Ergebnis des Volksentscheides6
Ausfertigung und Verkündung der Gesetze, Rechtsfolgen7
  
Zweiter Abschnitt  
Volksbegehren  
Gegenstand8
Beratung8a
Unzulässige Volksbegehren9
Zulassungsantrag10
Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrages11
Entscheidung über den Zulassungsantrag12
Bekanntmachung, Beginn der Eintragungsfrist13
Unterschriftsbogen14
Eintragungsberechtigung15
Eintragung in die Unterschriftsbogen16
Ungültige Eintragungen17
Einreichung und Auswertung der Unterschriftsbogen18
Feststellung des Eintragungsergebnisses19
Anfechtung20
Behandlung in der Bürgerschaft21
  
Zweiter Teil  
Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen  
  
Anwendung des Gesetzes22
Voraussetzungen23
Unzulässige Volksbegehren24
Eintragungs- und Stimmberechtigung25
Anfechtung26
  
Dritter Teil  
Schlussbestimmungen  
  
Anwendung des Wahlrechts, Durchführungsvorschriften, Kosten27
Datenschutz28
In-Kraft-Treten29
  
Anlagen:  
  
(zu § 10 Abs. 2 Nr. 2)
Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens
Anlage 1
  
(zu § 14 Abs. 2)
Unterschriftsbogen für das zugelassene Volksbegehren
Anlage 2
  
(zu § 12 Abs. 1 Satz 3)
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 und weitere Maßnahmen
Anlage 3


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/VolksEG,HB - Volksentscheidsgesetz/
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