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§ 25 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 VolksEG – Eintragungs- und Stimmberechtigung

(1) Eintragungs- und stimmberechtigt sind alle im Wahlbereich Bremen zur Bürgerschaft Wahlberechtigten. § 15 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Unter den übrigen Voraussetzungen der Wahlberechtigung sind eintragungs- und stimmberechtigt auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/VolksEG,HB - Volksentscheidsgesetz/§§ 22 - 26, Zweiter Teil - Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen/
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