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§ 12 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 VolksEG – Entscheidung über den Zulassungsantrag

(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Senat. Entscheidet der Senat vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages beim Landeswahlleiter, so gilt der Antrag als zugelassen.

(1a) Entwürfe von Gesetzen, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) zu überprüfen. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 4 Absatz 3 und 4 und der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beziehen. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Prüfung auf Zulassung des Antrags nach Absatz 1 Satz 1 anhand der in der Anlage 3 festgelegten Kriterien. Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Öffentlichkeit ist nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Dem Senat obliegen die Maßnahmen der Transparenz nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/958. Näheres dazu ist in der Anlage 3 geregelt.

(2) Hält der Senat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nach §§ 9 oder 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht für gegeben oder ergibt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Absatz 1a, dass eine unzulässige Berufsreglementierung erfolgen soll, so führt er die Entscheidung des Staatsgerichtshofs darüber herbei (Artikel 140 der Landesverfassung).

(3) Der Senat teilt seine Entscheidung unverzüglich der Vertrauensperson mit.

(4) Hat der Senat den Antrag abgelehnt, weil die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis des Stimmrechts der Unterzeichner fehlen, so kann die Vertrauensperson das Wahlprüfungsgericht anrufen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, dass die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften erreicht sei.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/VolksEG,HB - Volksentscheidsgesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land/