Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VKO,HH - Vollstreckungskostenordnung/
Dokument
§ 12 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
§ 12 VKO – Mehrheit von Pflichtigen
(1) Wird gegen mehrere Pflichtige vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Pflichtigen zu erheben.
(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden die Gebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VKO,HH - Vollstreckungskostenordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145999,14
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145999,14
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.