Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
I. Abschnitt – Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage
§ 4 NFeiertagsG
(1) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:
- a)
der Betrieb der Post, der Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
- b)
unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
- c)
nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigungen in Haus und Garten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NFeiertagsG,NI - Niedersächsisches Feiertagsgesetz/§§ 2 - 6, I. Abschnitt - Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173057,5