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§ 7 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 LSeilbG – Enteignung

Zum Bau von Seilbahnen und für Änderungen bestehender Seilbahnen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Vorschriften des Berliner Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737), geändert durch Gesetz vom 30. November 1984 (GVBl. S. 1664), enteignet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LSeilbG,BE - Landesseilbahngesetz/§§ 4 - 13, 2. Abschnitt - Seilbahnen/
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