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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAVO,NI - Niedersächsische Juristenausbildungsverordnung/§§ 12 - 24, Zweiter Abschnitt - Studium und Pflichtfachprüfung/
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§ 13 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Studium und Pflichtfachprüfung
§ 13 NJAVO – Anrechnung einer Ausbildung
Hat ein anderes Land über einen Antrag im Sinne des § 1 Abs. 2 NJAG bereits entschieden, so ist diese Entscheidung bindend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAVO,NI - Niedersächsische Juristenausbildungsverordnung/§§ 12 - 24, Zweiter Abschnitt - Studium und Pflichtfachprüfung/
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