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§ 13 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Studium und Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 NJAVO – Anrechnung einer Ausbildung

Hat ein anderes Land über einen Antrag im Sinne des § 1 Abs. 2 NJAG bereits entschieden, so ist diese Entscheidung bindend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAVO,NI - Niedersächsische Juristenausbildungsverordnung/§§ 12 - 24, Zweiter Abschnitt - Studium und Pflichtfachprüfung/
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