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§ 21 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 21 NJAG – Verordnungsermächtigungen

Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    den Inhalt und die Ausgestaltung des Studiums, der praktischen Studienzeiten und der Fächer der Pflichtfachprüfung sowie die Feststellung der Studienzeiten,

  2. 2.

    die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der zeitlichen Abfolge und Verlängerung der Stationen sowie des Vorbereitungsdienstes und über die Beurteilung der erbrachten Leistungen,

  3. 3.

    die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung zu den Staatsprüfungen, die Auswahl und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, die Prüfungsverfahren, die Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Wiederholung einer Staatsprüfung, insbesondere die Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAG,NI - Niedersächsisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 21 - 24, Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften/