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§ 6 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften über die Staatsprüfungen

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 NJAVO – Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten

1Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden dem Prüfling vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. 2Die Mitteilung unterbleibt, wenn dies beantragt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAVO,NI - Niedersächsische Juristenausbildungsverordnung/§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften über die Staatsprüfungen/
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