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§ 2 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SSpG – Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

(1) Sparkassen sind selbständige Wirtschaftsunternehmen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungsschichten und der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Mit ihrer Aufgabenerfüllung dienen die Sparkassen dem Gemeinwohl.

(2) Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSpG,SL - Sparkassengesetz/§§ 1 - 31, Erster Abschnitt - Sparkassen/§§ 1 - 5, 1. - Allgemeine Vorschriften/
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