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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSpG,SL - Sparkassengesetz/§§ 1 - 31, Erster Abschnitt - Sparkassen/§§ 1 - 5, 1. - Allgemeine Vorschriften/
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§ 5 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Sparkassen → 1. – Allgemeine Vorschriften
§ 5 SSpG – Trägerschaft, Haftung
(1) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(2) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
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