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§ 43 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Sparkassenverband Saar

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 SSpG – Organe

(1) Organe des Sparkassenverbandes Saar sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und der Verbandspräsident.

(2) Die Verbandsversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Sparkassenverbandes Saar. Sie setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Verwaltungsräte der Sparkassen und den Vorstandsmitgliedern der Sparkassen. Den Vorsitz führt der Verbandspräsident. Er hat kein Stimmrecht. Seine Stellvertretung regelt die Satzung.

(3) Bei Abstimmungen in der Verbandsversammlung kann das Stimmrecht der Vertreter einer Sparkasse jeweils nur einheitlich ausgeübt werden. Nehmen mehrere Vertreter einer Sparkasse an der Sitzung teil, haben sie einen Stimmführer zu ernennen.

(4) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorstand. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Der Verbandspräsident wird von der Verbandsversammlung auf Vorschlag des Verbandsvorstandes auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er ist hauptamtlich tätig. Die Amtszeit kann um jeweils sechs Jahre verlängert werden.

(6) Der Verbandspräsident ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG).

(7) Über Satzungsänderungen beschließt die Verbandsversammlung. Im Übrigen werden Aufgaben und Befugnisse der Organe durch die Satzung geregelt.

(8) Der Sparkassenverband Saar veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge des Verbandspräsidenten sowie der Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung an geeigneter Stelle.

(9) Der Sparkassenverband Saar veröffentlicht ebenfalls die Gesamtbezüge der jeweils früheren Verbandspräsidenten, der Mitglieder des Verbandsvorstands und der Verbandsversammlung (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) sowie für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen.

(10) § 15 Abs. 7 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSpG,SL - Sparkassengesetz/§§ 40 - 46, Dritter Abschnitt - Sparkassenverband Saar/
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