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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSpG,SL - Sparkassengesetz/§§ 40 - 46, Dritter Abschnitt - Sparkassenverband Saar/
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§ 44 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland
Dritter Abschnitt – Sparkassenverband Saar
§ 44 SSpG – Jahresrechnung, Prüfung
Die Satzung regelt die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Rechnungslegung. Die Jahresrechnung wird durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Jahresrechnung, Jahresbericht und Prüfungsbericht sowie die Beschlüsse über die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSpG,SL - Sparkassengesetz/§§ 40 - 46, Dritter Abschnitt - Sparkassenverband Saar/
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