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§ 8 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 2. – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SSpG – Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern sowie den Vertretern der stillen Gesellschafter, soweit solche nach § 26a zu bestellen sind. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird durch die Satzung bestimmt. Sie muss durch drei teilbar sein und darf die Zahl achtzehn nicht übersteigen. Die Vertreter der stillen Gesellschafter im Verwaltungsrat werden zusätzlich zu den weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt.

(2) Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates sind zu je einem Drittel

  1. 1.

    sachkundige Mitglieder, die der Vertretungskörperschaft des Trägers angehören;

  2. 2.

    sachkundige Mitglieder, die der Vertretungskörperschaft des Trägers nicht angehören;

  3. 3.

    Beschäftigte der Sparkasse.

(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates soll Gewähr dafür bieten, dass bei Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Nimmt die Sparkasse einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in Anspruch, muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSpG,SL - Sparkassengesetz/§§ 1 - 31, Erster Abschnitt - Sparkassen/§§ 6 - 21, 2. - Verwaltung der Sparkassen/