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§ 23 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 BSÜG – Berichtigen, Löschen und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die Verfassungsschutzbehörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten vom Betroffenen oder der einbezogenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Informationen in Dateien, deren Verarbeitung eingeschränkt ist, sind entsprechend zu kennzeichnen. Zuständige Stelle und Verfassungsschutzbehörde unterrichten einander.

(2) Auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten findet § 21 Abs. 6 und 7 entsprechend Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BSÜG,BE - Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz/§§ 2 - 25, Zweiter Abschnitt - Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen/
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